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Speziell bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung
ist der Antragssteller zunächst 6 Wochen an seinen
Antrag gebunden. Wird auf Grund einer ärztlichen
Untersuchung aber zur gleichen Zeit ein Antrag auf
Wartezeiterlass gestellt, beginnt die Bindefrist an
dem Tag an dem der Untersuchungsbefund eingeht. Spätestens
also 14 Tage nach der Antragstellung. Kann die gesetzliche
Frist nicht eingehalten werden, wird auch kein Wartezeiterlass
gewährt. |