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Der Beitragssatz ist der Prozentsatz vom Bruttoverdienst,
der als Beitrag durch jeden Pflichtversicherten an
die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen ist. Dabei
kann der Beitragssatz jährlich neu vom Gesetzgeber
festgelegt werden. Seit dem 1. Januar 2006 beträgt
er 19,5 Prozent. Dieser Beitrag ist je zur Hälfte
durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber zu zahlen.
Ein höherer Beitragssatz von 25,9 Prozent ist
in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Auch die Beitragsaufteilung zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber ist dort anders aufgeteilt. |