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Der Versicherungsnehmer ist der rechtlich verpflichtete
Beitragszahler der Versicherungsprämien. Allerdings
kann er auch veranlassen, dass die Beiträge durch
eine dritte Person gezahlt werden. Der Beitragszahler
hat dann aber keine Rechte aus der Versicherungsleistung.
Stellt dieser die Beitragszahlungen ein, bleibt der
Versicherungsnehmer der alleinige Prämienschuldner.
Die Versicherungsgesellschaft kann dann ausschließlich
bei ihm die Beiträge einfordern. |