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Als berechtigter Fahrer gilt der Fahrer, der mit
Einverständnis des Verfügungsberechtigten
im Zeitpunkt des Rechtschutzfalles das Fahrzeug lenkt.
War der Fahrer hingegen nicht berechtigt zum Zeitpunkt
des Rechtschutzfalles das Fahrzeug zu führen,
besteht kein Versicherungsschutz. Allerdings erhalten
diejenigen versicherten Personen Rechtsschutz, die
ohne Verschulden keine Kenntnis von der Überlassung
des Fahrzeuges an den nicht berechtigten Fahrer, bzw.
von dem Fehlen der Berechtigung des Fahrers zum Führen
des Fahrzeuges hatten. |