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Berücksichtigungszeiten sind als rentenrechtliche
Zeiten zu verstehen. Diese Zeiten haben zwar keine
Renten steigernde Wirkung, allerdings können sie
eine positive Wirkung auf die rentenrechtlichen Regelungen
haben. Berücksichtigungszeiten führen somit
zu einer höheren Bewertung der beitragsfreien
Zeiten und werden voll auf die Wartezeiten für
die vorzeitige Altersrente angerechnet. Unter Berücksichtigungszeiten
fallen grundsätzlich Kindererziehungszeiten von
der Geburt bis zum zehnten Lebensjahr eines Kindes
und die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen. |