|
Ein Bezugsberechtigter ist die vom Versicherungsnehmer
bestimmte Person mit dem vertraglich eingeräumten
Recht auf die aus der Versicherung fällig werdenden
Leistungen. Dabei besteht die Möglichkeit, unterschiedliche
Bezugsberechtigte für den Todes- und Erlebensfall
zu bestimmen. Wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt
wurde, so geht die Leistung an den Versicherungsnehmer,
bzw. im Todesfall an seine Erben. Eingeräumt werden
kann das Bezugsrecht widerruflich und unwiderruflich. |