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Ein Versicherer der nach einem eingetretenen Rechtsschutzfall
vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet ist,
erteilt dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage,
über die nach dem Versicherungsvertrag zu übernehmenden
Kosten des Falls. Allerdings kann die Deckungszusage
und die damit verbundene Kostenübernahme auch
rückwirkend wieder entfallen, sollte sich nachträglich
herausstellen, dass z.B. durch eine Obliegenheitsverletzung
kein Versicherungsschutz bestand. Geregelt ist die
Deckungszusage in §17 Abs.4 ARB 2000/94. |