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Deliktsfähigkeit |
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Die Deliktsfähigkeit wird im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) in 3 Stufen unterteilt.
1. Die Deliktsunfähigkeit: Diese
besagt das Minderjährige unter 7 Jahren sowie
geistig Verwirrte und Bewusstlose nicht haftbar sind
(§827 BGB).
2. Die beschränkte Deliktsfähigkeit:
Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr
sowie Taubstumme, können nur dann für eine
schädigende Handlung verantwortlich gemacht werden,
wenn sie bei der Handlungsvornahme die zur Erkenntnis
der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten
(§828 Abs.2 BGB).
3. Die unbeschränkte Deliktsfähigkeit:
Damit ist die volle Verantwortlichkeit für das
eigene Tun oder Unterlassen gemeint.
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