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In der Regel ist die Entschädigungsgrenze für
Wertsachen je Versicherungsfall auf 20 Prozent der
Versicherungssumme begrenzt. Die meisten Versicherungsunternehmen
bieten aber auf Antrag gegen einen Beitragszuschlag
die Erhöhung der Entschädigungsgrenze an.
Wurden bestimmte Wertsachen nicht in einem mehrwandigen
Stahlschrank mit mindestens 200 Kg Gewicht oder einem
eingemauerten Stahlwandschrank mit mehrwandiger Tür
aufbewahrt, gilt eine gesonderte Entschädigungsgrenze,
die von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich
ist. |