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Versicherungsnehmer haben grundsätzlich keinen
Leistungsanspruch für Entziehungsmaßnahmen
einschließlich Entziehungskuren. Obwohl speziell
in der Krankentagegeldversicherung der Leistungsausschluss
für Arbeitsunfähigkeit auf Grund alkoholbedingter
Bewusstseinsstörungen vielfach in den Vertragsbedingungen
aufgehoben wurde, besteht auch hier für Entziehungsmaßnahmen
und Entziehungskuren keine Leistungspflicht. |