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Erwerbsunfähigkeit
EU-Rentenbescheid
Explosion
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Ersatzleistung |
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Jeder Schadenverursacher der fahrlässig oder
gar vorsätzlich gehandelt hat, ist laut §
823 BGB dazu verpflichtet eine Ersatzleistung zu erbringen.
Der Schaden der einem Dritten zugefügt wurde muss
dabei in vollem Umfang durch die Ersatzleistung ersetzt
werden. Die Versicherung des Schadenverursachers aber
haftet nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme
für berechtigte Schadenersatzansprüche im
Rahmen der gesetzlichen Haftungsgrundlagen. Den nicht
abgedeckten Teil der Schulden muss der Schadenverursacher
selbst durch schon vorhandene bzw. zukünftig vorhandene
Vermögenswerte tilgen. Vereinbart werden die Ersatzleistungen
von Versicherungen bei Vertragsabschluß. Zu diesen
zählen z.B. die Wiederbeschaffungskosten bei Fahrzeugschäden
und die Rentenzahlung bei Personenschäden. |
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