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Beim Erstbeitrag handelt es sich um den zeitlich
ersten Beitrag bzw. um die erste Beitragsrate. Nachfolgende
Beiträge werden als Folgebeiträge bezeichnet.
In der Regel ist der Erstbeitrag bzw. die erste Beitragsrate
nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen spätestens
nach Aushändigung des Versicherungsscheins zu
zahlen. Wurde vom Versicherungsnehmer eine Einzugsermächtigung
erteilt, gilt der erste Beitrag bei Einlösung
als gezahlt. |