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Die Erwerbsminderungsrente wurde zum 1. Januar 2001
als Ersatz für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
eingeführt. Unterschieden wird bei der Erwerbsminderungsrente
zwischen einer teilweisen Erwerbsminderung und einer
vollen Erwerbsminderung. Dabei gilt, wer drei bis sechs
Stunden pro Tag arbeiten kann, bekommt die halbe Erwerbsminderungsrente
wegen einer teilweisen Erwerbsminderung. Wer hingegen
nur bis drei Stunden am Tag arbeiten kann, bekommt
die volle Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung.
Kann ein Arbeitnehmer seinen zuletzt ausgeübten
Beruf wegen Krankheit nicht weiterführen, ist
aber in der Lage eine andere Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, erhält
allerdings keine Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderungsrente
ist auf drei Jahre befristet und wird danach neu geprüft.
Wird sie vor dem 63. Lebensjahr gewährt, hat die
Auswirkung auf die volle Altersrente. |