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Die Fahrlässigkeit ist eine Form des Verschuldens,
die in leichte Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit
unterteilt wird. Jeder der vorsätzlich oder fahrlässig
handelt, hat sich dies gemäß bürgerlichem
Recht (§ 276 BGB) anzurechnen. Versicherungsrechtlich
kann eine grob fahrlässige Herbeiführung
des Versicherungsfalls oft in fast allen Schadenversicherungen,
außer bei der Haftpflichtversicherung, eine Leistungsfreiheit
für den Versicherer bedeuten. |