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Das Folgefahrzeug das bei Wegfall des versicherten
Fahrzeuges an dessen Stelle im Verkehrsrechtsschutz
tritt, wird als Folgefahrzeug bezeichnet. Dabei muss
der Wegfall des versicherten Fahrzeuges (Wagniswegfall)
dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Monaten
gemeldet werden. Wird die Frist der Meldung vom Versicherten
nicht eingehalten, kann der Rechtsschutz durch den
Versicherer abgelehnt werden. |