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Die gerichtliche Tätigkeit außerhalb
der Prozessgerichtsbarkeit wird als Freiwillige Gerichtsbarkeit
bezeichnet. Zu dieser zählen z.B. Nachlass-, Vormundschafts-
und Registersachen, sowie Wohnungseigentums- und Grundbuchangelegenheiten.
Außerdem gehören zu der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
auch die Angelegenheiten der Hausratteilung, das Personensorgerecht
und die Verfahren von den Landwirtschaftsgerichten. |