|
Anspruch auf Gehaltsfortzahlung hat jeder Arbeitnehmer
für sechs Wochen durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit,
wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier
Wochen besteht. Sollte während einer bestehenden
Arbeitsunfähigkeit, ausgelöst durch eine
Krankheit eine neue Krankheit hinzukommen, die separat
gesehen auch zur Arbeitsunfähigkeit führen
würde, verlängert sich dadurch der Anspruch
nicht. Auch ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung wegen
der selben Krankheit ist innerhalb eines Jahres auf
sechs Wochen begrenzt. Liegt allerdings vor einer wiederholten
Erkrankung für mindestens sechs Monate keine Krankschreibung
aufgrund der selben Krankheit vor, so besteht ein erneuter
Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung.
Eine Ausnahme gilt für sogenannte Wiederholungserkrankungen,
wenn der Arbeitnehmer zwischen den einzelnen Erkrankungen
wieder arbeitsfähig war. Dann besteht jedes Mal
der Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung. |