|
Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts
wird als Gerichtstand bezeichnet. Dabei wird unterteilt
in den allgemeinen und den besonderen Gerichtsstand.
Sollten mehrere Gerichtsstände gegeben sein, so
kann der Kläger wählen, sofern das Gesetz
nicht einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht. |