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Die Geringverdienergrenze ist ausschließlich
für Auszubildende von Bedeutung und beträgt
325 Euro. Wenn die Vergütung eines Auszubildenden
unter dieser Grenze liegt, so werden davon keine Sozialversicherungsbeiträge
abgezogen. Die fälligen Sozialabgaben muss dann
allein der auszubildende Betrieb tragen. |