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Nach dem Einkommenssteuergesetz sind alle sieben
Einkunftsarten zum Gesamteinkommen zu rechnen. Dazu
zählen:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
3. Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und
7. alle sonstigen Einkünfte im Sinne des §
22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten
Einkommenssteuerpflicht oder während seiner beschränkten
Einkommenssteuerpflicht als inländische Einkünfte
erzielt.
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