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Durch die Gesetzliche Rentenversicherung soll der
Lebensunterhalt nach dem Eintritt in den Ruhestand
abgesichert werden. Für jeden Arbeitnehmer gilt
dabei die gesetzliche Pflicht zur Versicherung in der
Gesetzlichen Rentenversicherung, die gemäß
§ 153 SGB VI umlagefinanziert ist. Jeweils zur
Hälfte wird der Beitragssatz von zurzeit 19,9
Prozent des Bruttoeinkommens vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber
getragen. |