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Der Begriff Gleitender Neuwertfaktor bringt zum
Ausdruck, dass sich neben der Anpassung der Versicherungsprämie,
auch die Haftung des Versicherers für entstandene
Schäden anpasst. Jeweils zum 1. Januar eines jeden
Jahres erhöht oder vermindert sich der Gleitende
Neuwertfaktor für die in diesem Jahr beginnende
Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz,
um den sich der jeweils für den Monat Mai des
Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte
Baupreisindex für Wohngebäude und den für
den Monat April des Vorjahres veröffentlichte
Tariflohnindex für Baugewerbe geändert haben.
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats
nach Zugang der Erhöhungsmitteilung des Gleitenden
Neuwertfaktors, durch eine schriftliche Erklärung
die Erhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt
aufheben, in dem sie wirksam werden sollte. Damit bleibt
die Versicherung als Neuwertversicherung in Kraft. |