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Ein Anspruch auf Halbwaisenrente haben Kinder nach
dem Tod eines Elternteils, wenn diese noch einen Elternteil
haben der unterhaltspflichtig ist und der verstorbene
Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt
hat. Wird die Halbwaisenrente gewährt, so besteht
der Anspruch längstens bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
bei Schul- oder Berufsausbildung des Halbwaisen und
bei Behinderung, wenn dieser seinen Lebensunterhalt
nicht selbst bestreiten kann. |