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Höchsthaftungsgrenzen |
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Jedem Fahrzeughalter ist für die Haftung auf
Grundlage des Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine
begrenzte Schadenersatzpflicht auferlegt. Diese beträgt
für einen Personenschaden 600.000 Euro und maximal
36.000 Euro Rente im Jahr. Für Personenschäden
ab zwei Geschädigten liegt die Grenze bei 3.000.000
Euro und 180.000 Euro Rente jährlich. Für
Sachschäden liegt die Höchsthaftungsgrenze
bei 100.000 Euro. Allerdings sieht die Gefährdungshaftung
des Halters für Schmerzensgeld und reine Vermögensschäden
nach dem StVG keine Schadenersatzpflicht vor. |
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