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  Kassenwahlrecht

In Deutschland existiert für Versicherte Gesetzlicher Krankenkassen das Kassenwahlrecht. Entscheiden kann er sich damit für eine Allgemeine Ortskrankenkasse seines Arbeits- oder Wohnortes, für eine Ersatzkasse, die für den jeweiligen Ort zuständig ist, oder aber für weitere Möglichkeiten.
Dieses Wahlrecht ist im Fünften Sozialgesetzbuch im Paragraf 173 festgelegt. Dadurch kann eine gesetzliche Krankenkasse niemanden als Mitglied ablehnen. Allerdings muss ein Versicherungsnehmer für mindestens 18 Monate einer Krankenkasse angehören, bevor er wieder von seinem Kassenwahlrecht Gebrauch machen kann. Erhöht die Kasse allerdings die Beiträge, so gilt ein Sonderkündigungsrecht und somit eine zweimonatige Kündigungsfrist.

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Wir sind immer daran interessiert, die Inhalte des Versicherungs- lexikons auf dem aktuellen Stand zu halten. Allerdings kann keine Garantie für die Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernommen werden.

Gerne nehmen wir auch Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für unser Versicherungslexikon entgegen. Kontaktieren Sie uns bitte jederzeit unter dieser Emailadresse kontakt@versicherungsrechner.info Vielen Dank!


 

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