|
In Deutschland existiert für Versicherte Gesetzlicher
Krankenkassen das Kassenwahlrecht. Entscheiden kann
er sich damit für eine Allgemeine Ortskrankenkasse
seines Arbeits- oder Wohnortes, für eine Ersatzkasse,
die für den jeweiligen Ort zuständig ist,
oder aber für weitere Möglichkeiten.
Dieses Wahlrecht ist im Fünften Sozialgesetzbuch
im Paragraf 173 festgelegt. Dadurch kann eine gesetzliche
Krankenkasse niemanden als Mitglied ablehnen. Allerdings
muss ein Versicherungsnehmer für mindestens 18
Monate einer Krankenkasse angehören, bevor er
wieder von seinem Kassenwahlrecht Gebrauch machen kann.
Erhöht die Kasse allerdings die Beiträge,
so gilt ein Sonderkündigungsrecht und somit eine
zweimonatige Kündigungsfrist. |