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Bei einer vertraglich vereinbarten Kinderklausel
zahlt die Haftpflichtversicherung auch, wenn durch
deliktunfähige Kinder entstandene Schäden
kein Anspruch des Geschädigten bestehen würde.
Als nicht deliktfähig gelten alle Kinder, die
das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verursacht
solch ein Kind einen Schaden und es liegt keine Aufsichtspflichtverletzung
vor, bleibt der Geschädigte ohne Kinderklausel
auf seinem Schaden sitzen. |