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Jeder Arbeitgeber einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung ist verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile
der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung vom Bruttolohn des Arbeitnehmers
einzubehalten und zusammen mit den Arbeitgeberanteilen
als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse
abzuführen, die für den Arbeitnehmer zuständig
ist. Dieser Vorgang wird als Lohnabzugsverfahren bezeichnet.
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