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Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht für den
Arbeitnehmer bei jeder Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich
für sechs Wochen. Allerdings verlängert sich
die Anspruchsdauer nicht, wenn eine neue Krankheit
während der Arbeitsunfähigkeit hinzutritt,
die für sich allein ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit
verursacht. Selbst bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit
wegen der gleichen Krankheit, ist der Anspruch auf
Lohnfortzahlung auf sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten
begrenzt. Dabei gilt, das die Zwölf-Monats-Frist
nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein muss. Wenn
man vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch
mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit
arbeitsunfähig war, besteht wieder ein Anspruch
auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. |