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Mutterschaftsgeld erhalten weibliche Mitglieder
einer gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit
einen Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen
der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt
gezahlt wird. Bedingung dafür ist aber, dass sie
von Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats
vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglieder
einer gesetzlichen Krankenversicherung waren oder in
einem Arbeitsverhältnis standen. Gezahlt wird
das Mutterschaftsgeld dann für die letzten sechs
Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für
die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlings-
und Frühgeburten sogar für die ersten zwölf
Wochen nach der Entbindung, wobei sich bei Frühgeburten
die Bezugsdauer um den Zeitraum verlängert, der
nicht in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist vor
der Entbindung. |