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Der Wiederbeschaffungspreis einer Sache oder Güte
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird als Neuwert
bezeichnet. Voraussetzung dafür ist, dass die
Sache oder Güte auch einen neuwertigen Zustand
hat. Eine Entschädigung für den Zeitwert
durch Alter, Abnutzung und Gebrauch wäre hingegen
sehr gering. |