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Die dem Versicherungsnehmer durch Vertrag oder Gesetz
auferlegten Pflichten besonderer Art, werden als Obliegenheiten
bezeichnet. Werden diese missachtet, kann sich das
negativ auf den Versicherungsvertrag auswirken und
bis zur Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft
führen. Die Erfüllung der Obliegenheiten
liegt damit im Interesse des Versicherungsnehmers,
wobei es Obliegenheiten gibt, die vor und die nach
einem eventuellen Versicherungsfall zu erfüllen
sind. |