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Pauschalbeiträge finden Anwendung bei geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmer die nicht sozialversicherungspflichtig
sind. Das heißt, dass diese Personen von ihrem
Arbeitsentgelt keine Beiträge entrichten müssen.
Dafür ist allerdings der Arbeitgeber zur Zahlung
von Pauschalbeiträgen verpflichtet. Diese betragen
zur Rentenversicherung 15 Prozent sowie zur Krankenversicherung
13 Prozent und werden von der Minijobzentrale eingezogen. |