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Da für die betriebliche Altersversorgung eines
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
kein gesetzlicher Insolvenzschutz besteht, sollten
die Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung
an die gemäß Versorgungszusage Berechtigten
verpfändet werden. Außerdem sollte das Bezugsrecht
bei Direktversicherungen für diesen Personenkreis
von Anfang an unwiderruflich sein. |