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Haben Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht
und auch die allgemeine Wartezeit erfüllt, haben
sie Anspruch auf die Regelaltersrente. Die allgemeine
Wartezeit besagt dabei, dass der Versicherte mindestens
fünf Jahre rentenversichert war. Die Regelaltersrente
erreichen alle vor 1947 Geborenen mit Vollendung des
65. Lebensjahres. Für Versicherte die im Zeitraum
vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 1963 geboren
wurden, wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf
die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben.
Die Regelaltersrente beginnt bei rechtzeitigem Antrag
mit dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersrente.
Wird die Regelaltersrente trotz der erfüllten
Wartezeit von fünf Jahren nach dem Erreichen der
Regelaltersgrenze hingegen nicht in Anspruch genommen,
erhält der Versicherte einen Zuschlag und damit
auch eine höhere Rente. |