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Wurde ein Teil des Hausrates im Zusammenhang mit
einem Versicherungsfall beschädigt, kommt in der
Regel die Hausratversicherung für die anfallenden
Reparaturkosten auf. Liegt nach der Reparatur ein Wertverlust
vor, so wird dieser von der Versicherung ausgeglichen.
Sollte allerdings die Entschädigung für Reparaturkosten
und Wertminderung den Wiederbeschaffungspreis übersteigen,
wird der betreffende Gegenstand von der Hausratversicherung
neuwertig ersetzt. Dabei gilt als Obergrenze für
Reparatur oder Ersatz immer die vertraglich festgesetzte
Versicherungssumme. Der restliche Betrag der darüber
hinaus geht, muss vom Versicherten selbst bezahlt werden.
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