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In der Regel gelten als Repräsentanten der
Ehepartner bzw. der Lebensgefährte des Versicherten
sowie alle anderen volljährigen Personen, die
mit dem Versicherten in einer häuslichen Gemeinschaft
wohnen. Nach der Rechtssprechung von 1997 gelten als
Repräsentanten alle volljährigen Personen,
die durch den Versicherten mit bestimmten rechtlichen
Pflichten sowie seiner Vertretung beauftragt wurden.
Minderjährige Personen sind als Repräsentanten
ausgeschlossen. |