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Gemäß § 5b VersVG beendet der Rücktritt
den Versicherungsvertrag rückwirkend mit Vertragsbeginn.
Allerdings hat der Versicherungsnehmer nur dann ein
Rücktrittsrecht, sofern dieser innerhalb einer
zweiwöchigen Frist keine Kopie seiner Vertragserklärung
oder keine Versicherungsbedingungen erhalten hat.
Ebenfalls steht dem Versicherer ein Rücktrittsrecht
zu, sollte der Versicherungsnehmer die vorvertraglichen
Anzeigepflichten verletzt haben. Denn laut § 16
VersVG hat der Antragsteller alle ihm bekannten gefahrerheblichen
Umstände wahrheitsgemäß anzuzeigen. |