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Die Pflicht eines Schädigers die beschädigten
Sachen der anderen Person die geschädigt wurde
zu ersetzen, wird als Schadenersatzpflicht bezeichnet.
Dies gilt sowohl für Schäden durch Vorsatz,
als auch für Schäden die durch Fahrlässigkeit
entstanden sind. Nur in wenigen Fällen wie beispielsweise
bei unabwendbaren Ereignissen, bleibt eine Schadenersatzpflicht
aus.
Der Schädiger macht sich strafbar durch Vernachlässigung
oder den Versuch des Entzugs von der Schadenersatzpflicht.
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