|
Die Selbsthilfe ist eine eigenmächtige Rechtssicherung
bzw. Rechtsverwirklichung und nur ausnahmsweise zulässig.
Dabei ist nach § 228 BGB als Selbsthilfe die Wegnahme,
Zerstörung oder Beschädigung einer fremden
Sache, die Festnahme eines fluchtverdächtigen
Schuldners oder die Brechung des Widerstandes eines
Verpflichteten gestattet, wenn eine obrigkeitliche
Hilfe, wie beispielsweise durch Arrest oder einstweilige
Verfügung, nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs
vereitelt oder erschwert würde.
Wird die Selbsthilfe irrtümlich ausgeübt,
verpflichtet dies nach § 230 BGB zu Schadenersatz. |