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Es bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und allen EU-Ländern sowie einigen Nicht-EU-Ländern
Sozialversicherungsabkommen, die bei Verlassen des
Heimatlandes die Leistungsansprüche der Versicherten
in der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung regeln.
Für Länder mit denen kein Sozialversicherungsabkommen
besteht, können medizinische Versorgungsleistungen
über eine Auslandsreisekrankenversicherung abgesichert
werden.
In den folgenden Staaten haben gesetzlich Krankenversicherte
einen wenn auch eingeschränkten Anspruch auf Leistungen:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,
Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Liechtenstein,
Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Serbien, Schweden, Schweiz, Slowenien,
Spanien, Türkei, Tunesien. |