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Der Taschengeldparagraf besagt, dass ein geschlossener
Vertrag von einem Minderjährigen ohne Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters wirksam ist, wenn dieser
Minderjährige die vertragsmäßige Leistung
mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder
zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit
dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen
worden sind, wie beispielsweise durch regelmäßiges
Taschengeld. |