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Versicherte sollen durch die Überforderungsklausel
vor finanziellen Belastungen bewahrt werden, die als
unzumutbar gelten. Diese können beispielsweise
durch Zuzahlungen für Arzneimittel oder für
Zahnersatz in zu hohem Maße entstehen. Der Versicherte
ist je nach Höhe seines Bruttoeinkommens durch
die Überforderungsklausel ganz oder teilweise
von der Zuzahlungspflicht befreit.
Für zumutbar gelten Zuzahlungen bis zu einer Höhe
von zwei Prozent, bei chronisch Kranken bis zu einem
Prozent, des Bruttojahreseinkommens.
Für Empfänger bestimmter Sozialleistungen
wie Arbeitslosengeld II oder einer Ausbildungsförderung,
wird eine kostenlose Standardversorgung mit Medikamenten,
bei stationären Behandlungen und bei Versorgung
mit Zahnersatz gewährt. |