|
Durch eine entsprechende Vereinbarung, beispielsweise
durch Forderungsabtretung, können Ansprüche
von einer Person auf eine andere übertragen werden.
Dies ist zum Beispiel beim Wechsel des Gläubigers
der Fall. Durch die Übertragung wird der Erwerber
der alleinige Inhaber des Anspruchs. Sollte der Anspruch
nicht bereits vor Eintritt eines Rechtsschutzfalles
auf den Erwerber übertragen sein, besteht für
diesen kein Rechtsschutz (§ 3, Abs. 4c). |