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Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn
ein Verkehrsunfall durch ein Ereignis verursacht wurde,
das trotz Anwendung äußerster, nach den
Umständen gebotener Sorgfalt des Kfz-Halters und
Kfz-Fahrers nicht zu vermeiden war. Ist ein solcher
Fall eingetreten, besteht keine Haftung und damit keine
Schadenersatzpflicht des Kfz-Halters sowie Kfz-Fahrers
gegenüber den bei dem Verkehrsunfall Geschädigten.
Wenn ein Unfall auf Fehler in der Beschaffenheit des
Fahrzeugs oder einem Versagen seiner Vorrichtung, auch
ohne Verschulden des Kfz-Halters oder Kfz-Fahrers beruht,
liegt allerdings kein unabwendbares Risiko vor. |