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Die Verkehrssicherungspflicht hat die Bedeutung,
dass derjenige der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen
Vorkehrungen treffen muss, um dritte Personen vor Schäden
zu schützen. Daraus folgt im Einzelnen:
- die Streupflicht, die Räumpflicht und Reinigungspflicht,
- die Pflicht zur Absicherung von Baustellen,
- die Pflicht sich um ausreichende Beleuchtung von
Treppen und Flure zu
kümmern,
- u.a.
Wurde diese Pflicht schuldhaft verletzt, muss derjenige
gemäß § 823 BGB auch für den Schaden
haften. |