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Verschuldenshaftung bedeutet, dass die Haftung nach
§ 823 Abs.1 für die Haftung und damit für
die Schadenersatzpflicht ein Verschulden voraussetzt.
Es werden in § 823 die Tatbestände beschrieben,
die eine Schadenersatzpflicht aus dem Verschulden heraus
zur Folge haben.
Zu diesen zählen:
- das Verschulden,
- die Widerrechtlichkeit,
- die Rechtsgutverletzung,
- die Deliktsfähigkeit,
- der adäquate Kausalzusammenhang
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