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Im Regelfall werden bei einem Versorgungsausgleich
alle Versorgungsanrechte berücksichtigt, die von
dem Ehepartner während der Ehezeit erworben wurden.
Als Bedingung dafür gilt jedoch, dass dies mit
Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit
geschehen ist.
Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes müssen
neben den deutschen Versorgungsanrechten zudem auch
die Rentenanwartschaften beachtet werden, die während
der Ehezeit im Ausland erworben wurden, um bestimmen
zu können, welcher Ehepartner ausgleichspflichtig
ist. Inwiefern ausländische Rentenanwartschaften
in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, legt
das Familiengericht fest. |