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Die Verweisungsklausel besagt, dass die Zahlung
einer Berufs- unfähigkeitsrente aus einer selbstständigen
Berufsunfähigkeits- versicherung oder einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
verweigert werden kann, wenn es nachweislich einen
gleichwertigen Beruf gibt, in dem die versicherte Person
noch arbeiten könnte. Allerdings muss diese Tätigkeit
in etwa dem alten Berufsbild entsprechen und es müssen
zu dem die Kenntnisse und Fähigkeiten der versicherten
Person berücksichtigt werden. Sollte die versicherte
Person in dem sogenannten Verweisungsberuf deutlich
weniger verdienen als im früheren Beruf, kommt
eine Verweisung nicht in Betracht.
Mittlerweile wird in den Bedingungen der meisten Versicherungs-
unternehmen auf die mögliche Anwendung der Verweisungsklausel
verzichtet.
Unterschieden wird in:

abstrakte Verweisbarkeit - Dabei kann der Versicherte
unter Berücksichtigung der zuvor genannten Voraussetzungen
eine berufliche Tätigkeit ausüben.
konkrete Verweisung - Dabei arbeitet der Versicherte
bereits aus eigenem Entschluss in einem Beruf, der
die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
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