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Anspruch auf Vollwaisenrente haben alle Kinder nach
dem Tod eines Elternteils, wenn der verstorbene Elternteil
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt
hat und sie keinen Elternteil mehr haben der unterhaltspflichtig
ist. Dabei besteht der Anspruch längstens bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres, verlängert
sich jedoch bis zum 27. Lebensjahr, wenn sich der Waise
in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
wegen einer Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht
selbst bestreiten kann. |