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Der Versicherungsnehmer kann bestimmte Arten von
Versicherungsbeiträgen als sogenannte Vorsorgeaufwendungen
steuerlich geltend machen. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte
können diese Aufwendungen im Rahmen der Steuererklärung
abgezogen werden. Allerdings gilt diese Regelung nur
für bestimmte Versicherungsarten, wie beispielweise
die gesetzliche Rentenversicherung, die Krankenversicherung,
die Arbeitslosenversicherung, verschiedene Haftpflichtversicherungen
sowie die private Unfallversicherung.
Die Beiträge die der Versicherungsnehmer im Rahmen
dieser Versicherungen zahlen muss, kann er als Vorsorgeaufwendungen
bei der Steuererklärung angeben. Die Höhe
der Beiträge der genannten Versicherungsarten,
die auch Teil der Sozialversicherung sind, können
der Lohnsteuerkarte entnommen werden. |